Geschäftsordnung des BC 23 Meerhof e. V.
§ 1 Allgemeines/Zweck des Vereins
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß. Er
bekennt sich zur Tradition des Gründervereins.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
Fußball - und Leichtathletik - Verband Westfalen
Westdeutscher Fußballverband
Deutscher Fußballbund
Tennis - Verband
Die Mitgliedschaft im Verein ist gleichzeitig auch die in den Verbänden.
Die Satzungen dieser Verbände werden mit der Vereinsmitgliedschaft anerkannt.
§ 3 Mitgliederversammlung ( MV )
Die ordentliche MV soll im ersten Vierteljahr stattfinden.
Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht
c) Berichte der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Vorstandes und des/der Kassenprüfer/s ( soweit erforderlich )
f) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
g) Verschiedenes
Folgende Punkte sind in der Tagesordnung anzukündigen, wenn sie behandelt
werden sollen:
a) Satzungsänderungen
b) Auflösung des Vereins
c) Größere Bauvorhaben
d) Änderungen der Geschäfts-, Beitrags-, Jugend und Ehrenordnung.
Die MV leitet der 1. Vors. des Vereins. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung
beauftragen.
Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
Erstmals ab 1998 wird der Vorstand nicht komplett für eine gemeinsame Periode
gewählt, sondern mit folgendem Rhytmus:
der/die 1. Vorsitzende/r für 1 Jahr
der/die Stellvertreter/in für 2 Jahre
der/die Geschäftsführer/in für 3 Jahre
der/die Stellvertreter/in für 1 Jahr
der/die Kassierer/in für 2 Jahre
der/die Stellvertreter/in für 3 Jahre
der/die Schriftführer/in für 1 Jahr
der/die Stellvertreter/in für 2 Jahre
der Jugendobmann für 3 Jahre
Zusätzlich stehen ab 2007 folgende Ämter ebenfalls mit dreijährigem Rhythmus
erstmals zur Wahl:
der/die Jugendgeschäftsführer/in für 2 Jahre
der/die Sozialwart/wärtin für 2 Jahre
Wird ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Rahmen einer regulär
anstehenden Wahl für einen anderen Posten des geschäftsführenden Vorstandes
gewählt, so ist für den dann freiwerdenden Posten eine Nachwahl durchzuführen,
auch wenn für diesen Posten eine reguläre Wahl nicht anstehen würde.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn dies von mindestens 50 % der
erschienen Mitglieder verlangt wird.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
§ 4 Jugendabteilung
Derzeit besteht von den jugendlichen Mitgliedern des Vereins kein Interesse, sich
selbst zu verwalten und zu führen.
Sobald genügend Interesse besteht, ist eine Jugendversammlung abzuhalten, in der
ein Jugendvorstand ( JV ) gewählt wird.
Dieser JV arbeitet so bald wie möglich eine Jugendordnung aus, die von der
nächsten Jugendversammlung, die er selbst einberuft, beschlossen wird.
Diese Jugendordnung ist auf der nächsten MV des Gesamtvereins vorzuschlagen
und von dieser zu beschließen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
Solange sich die Jugendabteilung nicht selbst verwaltet, wird diese Abteilung vom
Jugendobmann ( JO ) geleitet.
Der Jugendobmann wird bis dahin von der MV des Gesamtvereins gewählt.
Stellvertreter des Jugendobmannes ist automatisch der/die Geschäftsführer/in.
§ 5 Kassenprüfung
Es müssen immer 3 Kassenprüfer ( KP ) gewählt sein, von denen mind. 2 die Kasse
prüfen.
Sollte kurzfristig ein zweiter KP nicht zur Verfügung stehen, ist vom Vorstand ein
Mitglied kommissarisch zu bestimmen.
Die KP werden ebenfalls für 3 Jahre in einjährigem Rhytmus gewählt.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis der Prüfung der Buch- und Kassenführung in
den Unterlagen des Kassierers schriftlich zu bestätigen.
Diese Bestätigung muß das Datum und die Unterschriften der Kassenprüfer
enthalten.
Die Prüfung bezieht sich nicht auf die Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten
Aufgaben.
Der Vorstand soll ein Prüfungsschema als Arbeitshilfe ausgearbeitet werden, das
den KP zur Verfügung gestellt wird.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der MV gewählt.
Er tritt nach Bedarf zusammen.
Der/die Vorsitzende/r oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Versammlung.
Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse das
erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Zu einer Vorstandsitzung hat der/die 1. Vorsitzende oder dessen/deren
Stellvertreter/in die Vorstandsmitglieder rechtzeitig entweder mündlich oder durch
Aushang im Vereinslokal einzuladen.
Über eine Vorstandsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Der/die Protokollführer
wird vom Leiter/in der Versammlung bestimmt.
Das Protokoll ist vom Leiter/in der Versammlung und vom Protokollführer/in zu
unterschreiben.
An Vorstandsitzungen kann jedes Mitglied teilnehmen. Stimmrecht haben nur die
Vorstandsmitglieder.
In der Mitgliederversammlung oder vom gesschäftsführenden Vorstand können
Mitglieder zur Wahrnehmung besondere Aufgaben bestimmt werden.
Das sind z. B. Platz-, Bulli-, Sozial-, Ballwart, Schiedsrichter - Obmann,
Frauenbeauftragte und dergleichen.
Sie sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
Die einzelnen Abteilungen wählen ihren Abteilungsvorstand selbst.
Der/die Abteilungsvorsitzende/r ist Mitglied des Gesamtvorstandes des Vereins.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an
Abteilungsversammlungen teilzunehmen.
§ 7 Vereinslokal
Vereinslokal ist die Gaststätte Meyer, genannt " Bey Braken ".
Marsberg - Meerhof, den 27.1.2007